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Rechtsanwaltskosten

Rechtsanwaltskanzlei Büschel in Rostock und Demmin

In der Bundesrepublik Deutschland bestimmt sich die Vergütung des Rechtsanwalts seit dem 01.07.2004 nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetztes (RVG). Eine Änderung hat dieses Gesetz am 01.08.2013 erfahren. So wurden u.a. die Mindestgebühr von 10,00 € auf 15,00 € und die Gerichtskosten erhöht, einige Gebührentatbestände erweitert und die Gebührenhöhe insgesamt angepasst.
Gebühren des Rechtsanwalts nach RVG
Guter Rat muss nicht immer teuer sein. Dies wird durch die Regelungen der Gebühren für Rechtsanwälte deutlich. Es ist jedoch dabei zu bedenken, dass grundsätzlich jedes Tätigwerden des Rechtsanwalts einen Anspruch auf Gebühren entstehen lässt.

Aus dem Grund sollten Sie nicht davor zurückschrecken, vor einer Beauftragung des Rechtsanwalts sich von diesem über die Höhe der zu erwartenden Kosten aufklären zu lassen.

Eine Abweichung von der gesetzlichen Gebührenregelung ist zwar grundsätzlich möglich, bedarf jedoch einer schriftlichen Honorarvereinbarung zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandanten.

Eine Abweichung nach unten ist lediglich im außergerichtlichen Bereich möglich, also dort, wo entweder eine Beratung/ Auskunft erteilt oder eine außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts gegenüber Dritten entfaltet wurde.

Im gerichtlichen Verfahren ist der Rechtsanwalt an die nach RVG vorgegebenen Gebühren gebunden. Eine Unterschreitung ist ebenso wenig möglich, wie eine Überschreitung der gesetzlichen Gebühren. In den meisten Zivilsachen gilt dabei, dass die obsiegende Partei eines Rechtsstreits keine Gebühren zu tragen hat und der Unterlegene die Kosten trägt.

Die Höhe der Gebühren richtet sich grundsätzlich nach dem sogenannten Streit- oder Gegenstandswert. Darunter ist der Geldbetrag zu verstehen, den zum Beispiel der Gläubiger von seinem Schuldner beansprucht. Ohne einen konkreten und vorgegebenen Geldwert ist die Gebührenhöhe zu schätzen.

Das RVG enthält, wie bereits die bis zum 30.06.2004 geltende Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO), eine Tabelle, der für den jeweiligen Streitwert die entsprechende volle Rechtsanwaltsgebühr entnommen werden kann. Diese Tabelle ist für Sie nachfolgend aufbereitet.
Anwaltsgebühren
Die Mindestgebühr nach dem RVG beträgt 15,00 €.
Neben den der Höhe nach festgeschriebenen Gebühren gibt das RVG einen Gebührenrahmen vor, in welchem sich der Rechtsanwalt nach "billigem Ermessen" bewegen kann.

Bei der Bestimmung der Gebühr sind insbesondere zu berücksichtigen:
  • Umfang der anwaltlichen Tätigkeit
  • Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit
  • Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten
  • Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mandanten
  • besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts
Neue Rechtslage für die anwaltliche Beratung ab dem 01.07.2006

In Artikel 5 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (KostRMoG) ist für den Bereich der Beratung für die Zeit ab dem 01.07.2006 eine Neuregelung vorgesehen. Ab diesem Zeitpunkt soll der Rechtsanwalt, der eine Beratung vornimmt, auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken. Im RVG ist dann für den Bereich der Beratung grundsätzlich kein Gebührensatz oder Betragsrahmen mehr vorgesehen.

Welche Art von Vergütung vereinbart wird, überlässt der Gesetzgeber dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten. Denkbar wäre hier sowohl eine pauschale Vergütung als auch eine Zeitvergütung oder ein fester Gebührensatz nach einem gegebenenfalls gesondert vereinbarten Gegenstandswert. Entscheidendes Kriterium ist, dass die Vergütungsvereinbarung nur hinreichend bestimmbar sein muss.

Hat der Rechtsanwalt mit dem Mandanten keine Vergütungsvereinbarung geschlossen und ist der Mandant Verbraucher nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, kann der Rechtsanwalt als Vergütung nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts höchstens 250,00 € netto zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer erhalten, auch wenn es sich um mehrere Beratungsgespräche handelt oder die Beratung schriftlich erfolgt.

Bei einem ersten Beratungsgespräch gegenüber einem Verbraucher beträgt die Vergütung höchstens 190,00 € netto zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer, sofern auch hier keine Vergütungsvereinbarung getroffen wurde. Mit einer Vergütungsvereinbarung darf das Honorar auch höher sein.

Die Obergrenze von 250,00 € bzw. 190,00 € gilt nicht, wenn der Mandant ein Unternehmer oder Selbständiger ist und wegen Fragen beraten wird, die das Unternehmen bzw. die selbständige Tätigkeit betreffen.

Der Gebührenrahmen für eine außergerichtliche Tätigkeit gegenüber Dritten ist innerhalb eines Gebührensatzrahmens von 0,5 bis 2,5 zu bestimmen.

Die Mittelgebühr beträgt 1,5. Eine Gebühr (Geschäftsgebühr) von mehr als 1,3 kann aber nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.

Neben den Gebühren steht dem Rechtsanwalt die Geltendmachung von Auslagen zu. Hierunter fällt zum Beispiel Ersatz der Porto- und Telefonkosten. Der Rechtsanwalt kann dabei wählen zwischen der Berechnung der ihm tatsächlich entstandenen Kosten oder aber einer Pauschale von 20 % der angefallenen Gebühren, maximal aber 20,00 € für die außergerichtliche Tätigkeit sowie die Tätigkeit in jeder Gerichtsinstanz.

Des weiteren können Fotokopierkosten (0,50 € pro Seite für die ersten 50 Seiten sowie 0,15 € für die weiteren Seiten) anfallen. Hinzu kommen möglicherweise Fahrtkosten (0,30 € pro Kilometer) sowie Tages- und Abwesenheitsgelder, sofern Tätigkeiten außerhalb des Kanzleisitzes entfaltet werden.

Für die Rechtsanwaltsvergütung ist zu beachten, dass, wenn die Gebühren nach Gegenstandswerten berechnet werden, der Auftraggeber darauf hinzuweisen ist § 49 b Abs. 5 BRAO. Die einzelnen Gebührentatbestände findet man in § 34 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und im Vergütungsverzeichnis (VV) zum RVG wieder. Die nachfolgende Zusammenstellung hat - wegen der Komplexität der Gebührenordnung - keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern soll lediglich Orientierungspunkte geben.
Der Beratungsauftrag
Handelt es sich um einen bloßen Beratungsauftrag, ist die Vergütung zu vereinbaren. Wird die Vergütung nicht, oder nicht wirksam vereinbart, dann wird die übliche Vergütung geschuldet; ist der Mandant Verbraucher und geht das Mandat nicht über ein erstes Beratungsgespräch hinaus, dann beträgt die übliche (nicht die vereinbarte) Vergütung des Rechtsanwalts maximal 190,00 EUR. Wird die Vergütung nicht oder nicht wirksam vereinbart und ist der Mandant Verbraucher und die Tätigkeit beschränkt sich nicht auf ein erstes Beratungsgespräch, dann beträgt die übliche Vergütung max. 250,00 EUR. Ist der Mandant nicht Verbraucher, wird die übliche Vergütung nicht auf 190,00 EUR oder 250,00 EUR gekappt.
Vertretungsauftrag außergerichtlich
Ist ein Vertretungsauftrag erteilt worden, so wird eine Geschäftsgebühr berechnet, Nr. 2300, mit 0.5 bis 2.5 nach dem Gegenstandswert. Ist die Sache weder umfangreich noch schwierig, so wird die in dem vorstehend angegebenen Rahmen ermittelte Gebühr auf 1.3 gekappt, diese sogenannte Mittelgebühr kommt daher im Regelfall zur Anwendung. Der Gebührenbetrag errechnet sich sodann aus der Anlage 1 zum RVG.
Vertretungsauftrag vor der Verwaltungsbehörde
Im vor einer Behörde kann der Rechtsanwalt sowohl im Ausgangsverfahren tätig sein als auch in dem Widerspruchsverfahren. In beiden Verfahren erhält der Rechtsanwalt eine Geschäftsgebühr; ist er in beiden Verfahrensabschnitten tätig, wird in dem zweiten Verfahrensabschnitt aber nur eine Gebühr von 0.5 bis 1.3 berechnet.
Tätigkeit in gerichtlichen Verfahren
Im Prozessverfahren wird zunächst eine Verfahrensgebühr von 1.3 berechnet. Auf diese Gebühr wird die Hälfte einer vorangegangenen Geschäftsgebühr - max. 0.75 - angerechnet. Im Prozessverfahren schuldet der Auftraggeber dann die Terminsgebühr (1.2), die sowohl die Teilnahme an gerichtlichen Terminen als auch an von einem Sachverständigen angesetzten Termin als auch Besprechungen zwischen Rechtsanwalt und dem Gegner mit dem Ziel einer gütlichen Einigung umfasst. Im Verfahren aufgrund eines Prozsskostenhilfeantrages (PKH-Antrag) beträgt die Verfahrensgebühr 1.0; sie wird auf die Verfahrensgebühr eines nachfolgenden streitigen Verfahrens angerechnet. Im selbständigen Beweisverfahren fallen Verfahrensgebühr mit 1.3 sowie Terminsgebühr mit 1.2 an; die Verfahrensgebühr ist auf die Verfahrensgebühr eines nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens anzurechnen. In der Berufungsinstanz wird eine Verfahrensgebühr von 1.6 und eine Terminsgebühr von 1.2 berechnet.
Die Einigungsgebühr
Wird irgendwann im Laufe der Tätigkeit des Rechtsanwalts oder unter dessen oder aufgrund dessen Mitwirkung die Auseinandersetzung gütlich beigelegt, dann wird die Einigungsgebühr geschuldet, Nr. 1000 mit regelmäßig 1.5, ausnahmsweise 1.0 oder 1.3.
Tätigkeit in sozialrechtlichen Mandaten
Für die Beratung, Vertretung und die Tätigkeit in sozialgerichtlichen Verfahren finden sich im VV jeweils an den angegebenen Stellen Regelungen für die sozialrechtlichen Mandate, bei denen sich die Vergütung nicht nach den Gegenstandswerten sondern nach Betragsrahmengebühren richtet. Dort ist geregelt, wie hoch jeweils die Rahmengebühren sind, soweit diese im Sozialrecht an die Stelle der nach Gegenstandswerten ermittelten Gebühren treten.
Das strafrechtliche Mandat und das Mandat in Owi-Sachen
Im Strafrecht setzt sich das Vergütungssystem wie folgt zusammen:
  • Grundgebühr Nr. 4100
  • Verfahrensgebühr im Ermittlungsverfahren Nr. 4104
  • Terminsgebühr im Ermittlungsverfahren Nr. 4102
  • Verfahrensgebühr im gerichtlichen Verfahren Nr. 4106, 4112,
  • 4118
  • Terminsgebühr im gerichtlichen Verfahren für Termine vor Punkt dem Gericht, zu dem angeklagt ist, Nr. 4108, 4114, 4102
  • Terminsgebühr für Vernehmung außerhalb der
  • Hauptverhandlung
Das System von Verfahrens- und Terminsgebühr setzt sich in den Rechtsmittelinstanzen, dem Wiederaufnahmeverfahren und der Strafvollstreckung fort. Was für Strafsachen gilt, gilt von der Struktur entsprechend in Bußgeldsachen (Teil 5). Teil 6 handelt von sonstigen Verfahren (einschließlich Disziplinar- und Berufsrechtverfahren).
Vereinbarungen über das Honorar
Vereinbarungen sieht § 4 RVG vor; sei es im außergerichtlichen Bereich und in Mahnverfahren auch unterhalb der gesetzlichen Gebühren, sei es generell im Bereich oberhalb der gesetzlichen Gebühren. § 4 RVG sieht für die Erklärung des Mandanten die Schriftform vor, nicht für die Annahmeerklärung des Rechtsanwalts oder für dessen Belehrungen; inhaltlich ist die Vergütungsvereinbarung als solche zu bezeichnen und deutlich von anderen Vereinbarungen abzusetzen.
Beratungs- und Prozesskostenhilfe
Wenn Ihr Einkommen niedrig ist, haben Sie möglicherweise Anspruch auf Beratungs- oder Prozesskostenhilfe.

Die Beratungshilfe ermöglicht Ihnen eine außergerichtliche Beratung und Vertretung durch einen Anwalt Ihrer Wahl. In Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren ist die Beratungshilfe auf die Beratung beschränkt.

Die Prozeßkostenhilfe sichert Ihnen die Hilfe eines Anwalts bei der Durchsetzung Ihrer Rechte vor Gericht. Diese deckt grundsätzlich die Kosten des eigenen Rechtsanwaltes und der Gerichtskosten, nicht jedoch die Kosten des gegnerischen Anwaltes oder der von der Gegenpartei verauslagten Gerichtskosten.

Ob Sie diese Hilfen (Beratungs- oder Prozeßkostenhilfe) bekommen, richtet sich nach Ihrem Einkommen und Ihrem Einkommen und Vermögen. Sofern, das Nettoeinkommen die Summe der Freibeträge, Aufwendungen für Versicherungen, Wohnung und sonstigen Verpflichtungen nicht übersteigt, kommt eine PKH-Bewilligung ohne Ratenzahlung in Betracht. Andernfalls kann die PKH unter Festsetzung von Raten erfolgen. Bringen Sie diesbezüglich bitte alle Unterlagen über Ihre gegenwärtigen finanziellen Verhältnisse zum Erstgespräch mit. Voraussetzung für die Gewährung von PKH ist ferner, daß die Rechtsverfolgung (Klage, Klageverteidigung usw.) hinreichend Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig ist. Eine Sach- und Rechtsprüfung ist damit erforderlich.
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